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“Durchstreichen” in mündlicher Prüfung?
Weil die Frage gerade aufkam: Hat man das “Recht” eine Prüfung bewusst als nicht bestanden werten zu lassen? Quasi analog zur schriftlichen Prüfung, bei der man am Ende einfach alles durchstreicht.
Folgendes Szenario: Der Prüfling hat fast die komplette Zeit der mündlichen Prüfung absolviert, merkt jetzt aber, dass die Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schlechter bewertet werden wird, als für ihn akzeptabel erscheint. Machen wir es mal ganz krass und sagen, dass es auf eine 1.7 rauslaufen würde - das ist weit genug von > 4.0 entfernt. Kann der Prüfling - jetzt mal rein rechtlich gesehen - verlangen, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird und er sie so noch einmal wiederholen kann?
So wie ich das bisher mitbekommen habe, ja.
Zumindest wenn die Prüfung schlechter lief soll es einigen Prüflingen sogar angeboten worden sein. Bei 1.7 müsste die Initiative hier wohl vom Studenten kommen.
Also ich kenne einen Fall wo der Student gefragt wurde, ob er eine 3.7 möchte, oder ob er nächstes Semester wieder kommen möchte!
(Er hat sich für die 3.7 entschieden )
Ich nehme an diese Option gibt es normalerweise (= bei Ergebnissen <= 3.0) aber nicht mehr nach bekanntwerden des Ergebnisses?
Ne war ja ne mndl Prüfung. Also danach als der Dozent und der Beisitzer sich besprochen haben, wurde der Stundent wieder reingeholt, und ihm wurden die beiden Optionen angeboten.
Das Prüfungsamt wusste da natürlich noch nix von, falls du das mit “bekanntwerden der Ergebnisse” meinst.
Nein, mit “bekanntwerden der Ergebnisse” meinte ich: “So wir haben uns nun beraten und uns geeinigt auf X.Y”.
Ja, von so einem Fall habe ich auch schon aus erster Hand gehört. Aber einen bei einer 3.7 noch durchfallen zu lassen, sollte recht einfach zu rechtfertigen sein. Aber wenn jetzt jemand wirklich eher eine 1.x verdient hat, wird das schwierig, den dann aufgrund eines gewissen Spielraums noch durchfallen zu lassen. Da wird ja auch ein Protokoll angefertigt.
Die genannten Beispiele beziehen sich bisher eher auf den Ermessensspielraum des Prüfers, als auf das mutmaßliche Recht des Prüflings auf Nichtbestehen.
Also mir waere nicht bekannt, dass es ein solches Recht gaebe. In der schriftlichen Pruefung ist das ja auch nur ein Artefakt der Regelung, dass gestrichenes nicht gewertet wird, kein Recht in dem Sinne, was unabhaengig von dieser Streichregelung existiert. Was natuerlich nichts an der Moeglichkeit aendert, mit dem Pruefer zu reden.
Nach Besprechung der Prüfung muss die Note feststehen. Angebote wie “3.7 oder durchgefallen” sind eigentlich nicht rechtens. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Vor Besprechung der Prüfung, also vor Ablauf der 30 Minuten, hat man denke ich ebenso kein Recht darauf, vorher getätigte Antworten zurückzunehmen. Man kann aber die Prüfung jederzeit abbrechen. Eine abgebrochene Prüfung sollte auch nicht gewertet werden (wird wie nicht erschienen gehandelt, kann auch gesundheitsbedingt geschehen, ansonsten default 5.0). Ich bin mir nicht 100% sicher, aber wenn eine abgebrochene Prüfung bewertet würde, würde mich das schon sehr wundern.
Quelle?